WebNotwehr, § 32 StGB I. Notwehrlage 1. Angriff = jede durch einen Menschen drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen - bspw. Leib und Leben, Freiheit, aber auch Parkplatz usw. 2. Gegenwärtigkeit = wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert 3. Rechtswidrigkeit Web1. Angriff. 2. Gegenwärtig. Problematisch ist hier, was unter einem Exzess zu verstehen ist, ob insbesondere auch der sogenannte extensive Notwehrexzess, welcher gesondert …
Notwehr und Notwehrexzess nach dem neuen Schweizerischen …
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Schuld - Entschuldigungsgründe - Jura online lernen
Webintensiver Notwehrexzess: Rahmen der Erforderlichkeit oder Gebotenheit wurde überschritten; extensiver Notwehrexzess: Zeitlicher Rahmen wurde überschritten - Angriff … Web1. Wirklich bestehende Notwehrlage: gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein Rechtsgut 2. Überschreiten der Grenzen der Notwehr a) Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers (nicht in Rechtsgüter Dritter) b) Notwehrhandlung aber nicht erforderlich oder nicht geboten II. Subjektiver Tatbestand I. 1. Notstandslage Webwäre (sog. intensiver Notwehrexzess). Die Besonderheit in diesem Fall besteht aber nun darin, dass sich F zwar in einer Notwehrlage befindet, sich aber ihre … green tubes from mario